
Eine im von der Großen Koalition geplanten Unternehmenssanktionsrecht vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung von Urteilen gegen Unternehmen würde zentrale Prinzipien des Rechtsstaats verletzen. Auch Grundrechte wären unangemessen beeinträchtigt. Das Bundesverfassungsgericht wäre gezwungen, eine solche Regelung als verfassungswidrig einzustufen. Das geht aus einem Rechtsgutachten im Auftrag der Stiftung Familienunternehmen hervor.
In dem Gutachten untersucht Prof. Dr. Martin Nettesheim, Rechtsprofessor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Tübingen, so genannte „shame sanctions“, also Beschämungssanktionen. Diese zielen darauf ab, Straftätern durch die Veröffentlichung von Urteilen einen Reputationsschaden zuzufügen. Eine solche Veröffentlichungspflicht ist dem Koalitionsvertrag zufolge auch im Unternehmenssanktionsrecht vorgesehen, an dem derzeit das Bundesjustizministerium arbeitet.
„Es ist nicht mit unseren modernen Rechtsprinzipien vereinbar, die Sanktionierung in die Hände der Öffentlichkeit zu legen. Der mittelalterliche Pranger ist zu Recht abgeschafft“, sagt Professor Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen zu dem Ergebnis. „Das Maß einer Sanktion muss angemessen und verlässlich sein und darf nicht vom Erregungspotenzial der Öffentlichkeit abhängen.“
Das Gutachten erkennt einen Bruch mit rechtsstaatlichen Prinzipien zum einen darin, dass der Staat seine Strafgewalt nicht selbst wahrnimmt, sondern eine sanktionierende Reaktion seitens der Öffentlichkeit veranlasst. Ein zweiter Bruch liegt darin, dass sich die negativen Auswirkungen einer Urteilsveröffentlichung nicht klar abschätzen lassen. In einigen Fällen kann das öffentliche Erregungspotenzial sehr hoch und damit auch sehr gravierend sein, in anderen Fällen hingegen nicht. „Der Einsatz von Öffentlichkeitsinformation als Sanktion verletzt das Schuldprinzip, weil nicht bestimmbar ist, wie die Öffentlichkeit reagiert, und weil die Gleichmäßigkeit dieser Sanktion nicht gewährleistet werden kann“, heißt es in dem Gutachten.
Die Gesellschafter von Familienunternehmen würden durch öffentliche Sanktionierung in besonderem Maß schlechter gestellt werden. In vielen Fällen tragen Gesellschafter den Namen des Unternehmens. Im Kreis der 500 größten Familienunternehmen ist das in 278 Fällen so (56 Prozent). „Es ist mit dem modernen Rechtsprinzipien nicht vereinbar, wenn Gesellschafter von Familienunternehmen in Sippenhaft genommen werden“, warnt Stiftungsvorstand Kirchdörfer.
Die Studie kommt deswegen zum Schluss, dass eine allgemeine und durchgängige Veröffentlichungspflicht nicht mit dem geltenden Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist. Vielmehr müsse es in das Ermessen der Gerichte gelegt werden, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Veröffentlichung vertretbar ist. In diesem Fall müsste die Wirkung der Veröffentlichung aber auch als Sanktion angesehen werden und bei Festlegung einer Geldbuße entsprechende Berücksichtigung finden.
Generell ist der Pranger ein überkommenes Mittel der Rechtsetzung. „Die Demonstration staatlicher Macht über den Rechtsbrecher (…) und die so bewirkte Bloßstellung gegenüber den anderen Bürgerinnen und Bürgern ist ein in der Grundanlage totalitäres Mittel, das mit dem westlichliberalen Verständnis der Rechtsperson auch eines Rechtsbrechers unvereinbar ist“, schreibt Nettesheim. Bereits in der Paulskirchenverfassung wurden Prangerstrafen abgeschafft. Beschränkte sich im Mittelalter die Prangerwirkung noch auf die Stadt oder die Region, sind heute die Folgen viel gravierender. „Gerade in Zeiten des Internets sind die Erregungswellen kaum kontrollierbar, die durch die Öffentlichkeit des Bestrafens und der Strafe ausgelöst werden“, heißt es in dem Rechtsgutachten. „Wer einmal im Internet „angeprangert“ ist, wird ewig damit leben müssen.“
Die Erkenntnis ist auch Anbetracht einer vielfach beklagten Verrohung der Debattenkultur von Bedeutung. „Gerade in Zeiten, in denen im gesellschaftlichen Raum jedenfalls teilweise Tendenzen einer Entzivilisierung zu beobachten sind, (…) sollte sich die Rechtspolitik nicht von Stimmungen, von Erregungen, von dem gelegentlich zu vernehmenden Ruf nach öffentlicher Beschämung treiben lassen“, heißt es im Fazit des Gutachtens.
Mehr als 90 Prozent aller Unternehmen in Deutschland sind Familienunternehmen. Die gemeinnützige Stiftung Familienunternehmen setzt sich für den Erhalt dieser Familienunternehmenslandschaft ein. Sie ist der bedeutendste Förderer wissenschaftlicher Forschung auf diesem Feld und Ansprechpartner für Politik und Medien in wirtschaftspolitischen, rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen. Die 2002 gegründete Stiftung wird mittlerweile getragen von über 500 Firmen aus dem Kreis der größten deutschen Familienunternehmen.