München, 19.03.2021

Stiftungsunternehmen und Verantwortungseigentum: Wie eine Reform gelingen kann

Von Mathias Habersack, Péter Horváth und Rainer Kirchdörfer

Mit Verve und großen Gesten werben die Befürworter einer „GmbH in Verantwortungseigentum“ für eine neue Rechtsform, die im Ergebnis eine Variante der altehrwürdigen GmbH wäre. Viel Kritik wurde an diesen Vorschlägen geübt, auch in dieser Zeitung. Unausgereift sei der Vorschlag, zu radikal und in sich nicht schlüssig. Um es vorwegzunehmen: Dieser Kritik ist im Ergebnis zuzustimmen.

Das zentrale inhaltliche Argument der Befürworter einer GmbH in Verantwortungseigentum lautet: Wenn ein Unternehmer sein Unternehmen unabhängig von der Familie in eine generationenübergreifende Selbständigkeit führen möchte, dann gibt es derzeit insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, für junge Unternehmen und Startups keine einfache und passende Rechtsform. Insbesondere sei die Stiftung in ihrer gemeinnützigen Form ungeeignet, weil Stiftungsmodelle sich als zu aufwendig, bürokratisch und unflexibel erwiesen hätten. Die Bindung an die einmal formulierte Stiftungssatzung stehe zudem einem dynamischen Unternehmertum entgegen.

Die Kritik geht an den Realitäten und insbesondere an unseren jahrzehntelangen Erfahrungen im Umgang mit unternehmensverbundenen Stiftungen vorbei. Dass am Ende der Diskussion nur wenige Unternehmer eine Stiftung als Unternehmens- oder Nachfolgemodell wählen, wie die Befürworter einer GmbH-Reform festhalten, hängt nicht damit zusammen, dass diese Lösung zu bürokratisch und unflexibel wäre. Es liegt fast ausschließlich daran, dass die „echte Bindung des im Unternehmen investierten Vermögens für Stiftungszwecke“ und die unabdingbare Stiftungsaufsicht dann eben doch nicht für die beste Lösung gehalten wird.

Die Kritik an Stiftungslösungen verkennt weiterhin, dass das Stiftungsrecht schon jetzt flexibel ist und Lösungen auch für kleine und mittlere Unternehmen sowie Startups anbietet. Die Bundesregierung hat zudem einen Vorschlag für eine Reform des Stiftungsrechts ins Parlament gebracht. Diese Chance sollte genutzt werden – mit dem Ziel, eine lebendige, für unternehmerische Tätigkeiten noch besser geeignete Stiftungslandschaft in Deutschland zu befördern.

Dass das möglich und wünschenswert ist, zeigt eine Studie der Stiftung Familienunternehmen, die demnächst erscheint. Sie hat aus unternehmerischer und juristischer Perspektive untersucht, inwiefern sich Stiftungen zur dauerhaften Fortführung eines Familienunternehmens eignen und welche rechtlichen Reformen zu empfehlen sind. Sie stützt sich auch auf Daten, die zum Studienzweck vom Ifo-Institut und dem IPRI - International Performance Research Institute erhoben wurden, sowie auf zahlreiche Tiefeninterviews, unter anderem mit Carl Zeiss, Handtmann, Osiandersche Buchhandlung, Mahle, Robert Bosch und Robert Bosch Stiftung.

Die vorgeschlagene GmbH in Verantwortungseigentum zielt auf einen Systembruch ab. Das macht sie rechtlich sehr problematisch. Daran ändert auch der neue Entwurf nichts, den die Befürworter vor einigen Monaten vorgelegt haben. Statt von einer GmbH in Verantwortungseigentum ist darin von einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen“ (GmbH-gebV) die Rede. Das Grundproblem bleibt jedoch bestehen. Nach beiden Vorschlägen unterläge die neue Rechtsform deutlich schwächeren Auflagen als Stiftungen.

Unternehmen sollen in Verantwortungseigentum „gewinnorientiert am Markt tätig sein“ können und „nicht notwendig auf einen besonders gemeinwohlfördernden Zweck verpflichtet“ sein. Der Gesellschafter einer GmbH-gebV soll über Stimm- und Teilhaberechte wie der Gesellschafter einer gewöhnlichen GmbH verfügen. Seine Vermögensrechte sollen aber stark beschränkt werden. Der Gesellschafter soll bei Auflösung der Gesellschaft und bei Ausscheiden aus der Gesellschaft allenfalls Anspruch auf Erstattung der geleisteten Einlage haben.

Orientiert am langfristigen Erfolg
In die heutige Gesellschafts- und Stiftungslandschaft fügt sich die GmbH mit gebundenem Vermögen nicht ein. Ihr fehlt es an einem die Geschäftsführung disziplinierenden Anreizmechanismus in der Person der Gesellschafter. Sie raubt den Gesellschaftern das Selbstbestimmungsrecht und droht aus der GmbH eine körperschaftlich verfasste Stiftung zu machen. Auf die berechtigten Belange der Gläubiger nimmt sie keine Rücksicht.

Deswegen sprechen sich Stiftungsrechtler gegen diese neue Rechtsform aus. Sie betonen vor allem zwei Aspekte: Erstens würde die Gründung einer GmbH-VE eine „Herrschaft der toten Hand“ ermöglichen, die derjenigen bei Errichtung einer Stiftung vergleichbar wäre, in einem zentralen Punkt – nämlich dem Fehlen einer der Stiftungsaufsicht vergleichbaren staatlichen Aufsicht – indes hinter dem Stiftungsrecht zurückbliebe. Zweitens liefe die Gründung einer GmbH-VE auf die Schaffung einer „Selbstzweckorganisation“ hinaus. Sie setzte sich damit in einen unauflösbaren Widerspruch zum Verbot der Selbstzweckstiftung. Diese Einwände treffen auch den modifizierten Vorschlag der GmbH-gebV.

Gründer, denen am Erhalt und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens über Generationen hinweg liegt, die das Unternehmen aber nicht der nachfolgenden Generation anvertrauen möchten, sollten deswegen auf Stiftungslösungen zurückgreifen. Dies gilt umso mehr im Kontext von Familienunternehmen, deren Erhalt aufgrund ihrer regionalen Verwurzelung und Bedeutung für Wertschöpfung und Innovation von besonderem Interesse für den Wirtschaftsstandort Deutschland ist.

Die Stiftung nimmt eine Sonderrolle in der Landschaft der unterschiedlichen Rechtsformen ein. Mit der Einbringung von Unternehmensanteilen übernimmt die Stiftung die Gesellschafterrolle, ohne jedoch selbst Gesellschafter zu haben. Die zuvor bestehenden Eigentumsverhältnisse werden zugunsten der Stiftung aufgelöst. Maßgeblich sind fortan die Gremien der Stiftung, die bei ihren Entscheidungen an den Stiftungszweck und sonstige Vorgaben durch den Stifter gebunden sind. Destinatäre (Begünstigte) der Stiftung können zwar von den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen profitieren, aber nicht auf das Vermögen zugreifen und etwa Teile davon herausnehmen. Dies gleicht den Zielen der Initiatoren des Verantwortungseigentums.

Was bei Familienunternehmen stets von den Zielen und Ansichten der aktuellen Generation abhängt, wird bei Stiftungsunternehmen institutionalisiert. Ihnen ist die Orientierung am langfristigen Unternehmenserfolg inhärent. Eine kurzfristig orientierte Gewinnmaximierung zu Lasten der langfristigen Entwicklung wird dadurch zumeist verhindert. Der Fokus liegt auf Investitionen in kontinuierliche Innovationen und langfristig ausgelegte Projekte.

Gerade im Falle von Familienunternehmen bedeutet die Einbringung in eine Stiftung die Aufgabe von direkter Kontrolle der Familie über das eigene Unternehmen. Zugrunde liegen können dabei grundsätzlich Erwägungen zum Wohle des Unternehmens, der Familie oder ideelle Gründe. Eine Umfrage unter rund 150 Familienunternehmen aller Größen und Branchen ergab, dass die dominierenden Überlegungen im Zusammenhang mit Stiftungslösungen auf die langfristige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sind.

An erster Stelle steht der Erhalt des Unternehmens in einer Hand, indem durch die Bündelung der Gesellschaftsanteile in einer Stiftung die Zersplitterung durch Erbfolgen oder Verkäufe verhindert wird. An zweiter Stelle steht die Steigerung der Widerstandsfähigkeit des Unternehmens gegenüber Entwicklungen in nachfolgenden Generationen, gefolgt vom langfristigen Erhalt der Arbeitsplätze. Auch dem Schutz der Kapitalbasis vor Erb- und Abfindungsansprüchen wird eine besonders wichtige Rolle eingeräumt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass offensichtlich eine hohe Bereitschaft besteht, zum Wohle des Unternehmens Eigentumsrechte der Familie zu beschneiden.

Dies alles schließt indes nicht aus, Familienmitglieder in die Unternehmensführung oder Kontrollgremien der Stiftung einzubinden. Familienmitglieder, die sich nicht nur als passive Destinatäre der Stiftung begreifen, sondern aktiv gestalten möchten, können jederzeit in entsprechende Positionen berufen werden. Jedoch besteht kein Automatismus mehr, aus vererbten Gesellschaftsanteilen Eigentums- und Kontrollrechte in Bezug auf das Unternehmen abzuleiten und womöglich zum Schaden des Unternehmens durchzusetzen.

Dieser Vorteil zeigt sich besonders bei der Fortführung des Unternehmens über mehrere Generationen hinweg und einer dabei stetig wachsenden Familie. Die Stiftungslösung kann Konfliktpotential vorbeugen, insbesondere wenn innerhalb der Familie unterschiedliche Ansichten über die Führung des Unternehmens sowie unterschiedliche Interessen und Kompetenzen zur Fortführung bestehen.

Insgesamt dienen Stiftungsunternehmen also zuvorderst dem Erhalt des Unternehmens und der Arbeitsplätze. Christoph Riethmüller, Vorsitzender der Geschäftsführung Osiandersche Buchhandlung GmbH und Vorstand der Familienstiftung, fasst das in der Befragung so zusammen: „Osiander wird in diesem Jahr 425 Jahre alt und ist damit die zweitälteste deutsche Buchhandlung. Die Stiftung wurde vor fünf Jahren gegründet, um mindestens noch einmal so lange bestehen zu können.“ Michael Frick, Mitglied der Mahle Konzern-Geschäftsführung, sieht den großen Mehrwert eines Stiftungsunternehmens in der fehlenden Vergänglichkeit des Gründers: „Bis heute prägt der Grundgedanke der Stifter das Unternehmen: Kundenzufriedenheit, Prosperität für das Unternehmen und Realisierung anthroposophischer Zwecke über die Ausschüttung an die Mahle Stiftung.“ Solche Erfolgsgeschichten können auch Leitbilder für junge Unternehmen oder Startups sein. Die Studie zeigt eine sehr große Vielfalt in der Ausgestaltung von Stiftungen und damit eine enorme Flexibilität für Unternehmen aller Größenklassen auf.

Das geltende Stiftungsrecht steht der unternehmenstragenden Stiftung, mag sie gemeinnützigen oder privatnützigen Charakter haben, freundlich gegenüber. Die unternehmensverbundene Stiftung begegnet keinerlei grundsätzlichen Bedenken. Das Verbot der Selbstzweckstiftung steht dem Wunsch des Stifters nicht entgegen, das Unternehmen zu erhalten und fortzuentwickeln.

Die Stiftungslösung kann unter Berücksichtigung der individuellen Strukturen und Ressourcen gestaltet werden. So bietet sich beispielsweise neben der Umsetzung als Familienstiftung oder als gemeinnützige Stiftung auch die Möglichkeit einer Doppelstiftung. Denkbar ist dabei, dass die gemeinnützige Stiftung zwar die Mehrheit der Unternehmensanteile hält, die Stimmrechte jedoch der Familienstiftung zugeschrieben werden. Hierdurch können sowohl der Einfluss der Unternehmerfamilie als auch die unternehmerische Vision auf der einen Seite und der Fortbestand des Unternehmens auf der anderen Seite gewahrt werden.

Große Vielfalt und Flexibilität
Als flexibel erweist sich das Stiftungsrecht auch bei der Entwicklung der einmal gegründeten Stiftung. Dem Stifter steht es frei, schon in der Stiftungssatzung hinreichend konkrete Ermächtigungen zu Satzungsänderungen (einschließlich der Änderung des Stiftungszwecks und der Auflösung der Stiftung) zu erteilen. Die Stiftungsorganen können so auf veränderte Verhältnisse reagieren.

Der Stifter kann auch auf die Verwaltung des eingebrachten Vermögens einwirken. Er kann Anlagerichtlinien vorgeben. Er kann auch zur Bildung von Rücklagen verpflichten oder bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmensanteile verkauft werden dürfen. Regeln kann er auch, wie die Rechte aus den von der Stiftung gehaltenen Anteilen am Beteiligungsunternehmen auszuüben sind, zum Beispiel in Bezug auf Kapitalerhöhungen, Änderungen des Unternehmensgegenstands oder den Hinzuerwerb von Unternehmen.

Die Stiftungssatzung kann auch Einflussrechte des lebenden Stifters vorsehen. So kann sich der Stifter durch das Stiftungsgeschäft nicht nur zum Mitglied eines Stiftungsorgans (etwa des Stiftungsvorstands oder eines Überwachungs- oder Beratungsgremiums) bestellen, sondern sich selbst zu einem mit bestimmten Aufgaben versehenen Stiftungsorgan machen. Was die Begünstigten anbelangt, so kann der Stifter deren Stellung mehr oder weniger beliebig ausgestalten. Die Gestaltungsfreiheit geht so weit, dass den Destinatären eine der Mitgliedschaft vergleichbare übertragbare Position eingeräumt wird.

Das Stiftungsrecht bietet also schon jetzt enorme Gestaltungsmöglichkeiten. Nun aber besteht die Chance, es weiter zu verbessern, um den Anliegen von Familienunternehmen und Startups noch stärker Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung plant, das Stiftungsprivatrecht bundeseinheitlich zu regeln. Dieser Reformvorschlag ist zu begrüßen. Er könnte Stiftungslösungen noch attraktiver machen.

Positiv ist beispielsweise das geplante Stiftungsregister zu bewerten. Es wird für Rechtssicherheit und Transparenz sorgen. Nur die im Entwurf vorgesehene Offenlegung der Stiftungssatzung dürfte vor allem in Bezug auf Familienstiftungen über das Ziel hinausschießen. Der Entwurf sieht zwar vor, dass der Zugang zu den zum Stiftungsregister eingereichten Dokumenten beschränkt werden kann. Besser wäre es jedoch, die Offenlegung und die Publizitätswirkungen der Eintragung von vornherein auf die Befugnis zur Vertretung der Stiftung zu beschränken.

Der Gesetzentwurf der Regierung sichert den Stiftern Flexibilität. Anders als der vorangegangene Referentenentwurf sieht er zu Recht davon ab, den aktienrechtlichen Grundsatz der Satzungsstrenge auf das Stiftungsrecht zu übertragen. Stattdessen soll es dabei bleiben, dass Satzungsregelungen erlaubt sind, soweit sich nicht aus dem Gesetz – und damit auch aus dem im Gesetz geregelten Tatbestand der Stiftung – anderes ergibt. Auch die im Entwurf vorgesehene Befugnis, Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung zu erleichtern, sofern der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt, entspricht dem geltenden Recht. Allerdings sollte klargestellt werden, dass diese Befugnis auch die Auflösung und die Änderung des Stiftungszwecks umfasst.

Die beabsichtigte Reform sollte überdies spezifische Belange der unternehmensverbundenen Stiftung berücksichtigen. So könnten zumindest für Stiftungen, die bedeutende Unternehmen halten, satzungsmäßige Kontrollmechanismen (wie sie ohnehin üblich sein dürften) vorgeschrieben und so die Governance-Fundamente gestärkt werden. Zu denken ist an die Errichtung eines Aufsichtsorgans, aber auch an satzungsmäßige Rechte der Begünstigten. Auch sprechen gute Gründe für die – auch vom 72. Deutschen Juristentag empfohlene – Einführung einer Stiftungsaufsichtsbeschwerde, durch die Stiftungsbeteiligte mit einem berechtigten Kontrollinteresse das Einschreiten der Aufsichtsbehörde erzwingen können. Derlei Instrumente könnten die Stiftungsaufsicht entlasten, ohne sie gänzlich zu verdrängen.

Fazit: Das Stiftungsrecht bietet Familienunternehmen wie Startups enorme Möglichkeiten dem im Grundsatz berechtigten Anliegen der Initiative Verantwortungseigentum Rechnung zu tragen. Es fügt sich in das deutsche Zivilrecht ein. Nicht zuletzt aus gesellschaftlicher Perspektive sind Stiftungslösungen somit als wünschenswerte Organisationsform für Unternehmen einzustufen. Mit einer Reform könnte diese solide Stiftungslandschaft gestärkt und ausgeweitet werden. Die Schaffung einer unbeaufsichtigten Quasi-Stiftung im körperschaftlichen Gewande erübrigte sich. Es wäre ein großer Wurf.

Die Autoren
Mathias Habersack lehrt Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München und ist Vorsitzender der Ständigen Deputation (und damit Präsident) des Deutschen Juristentages e.V. Péter Horváth ist Emeritus des Lehrstuhls für Controlling der Universität Stuttgart und Gründer sowie Mitglied des Aufsichtsrats der Unternehmensberatung Horváth & Partners und des IPRI – International Performance Research Institute. Rainer Kirchdörfer ist Partner der Sozietät Hennerkes, Kirchdörfer & Lorz in Stuttgart und Honorarprofessor an der privaten Universität Witten-Herdecke. Er ist Vorstand der Stiftung Familienunternehmen und Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats der Stiftung.
 
 

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Cornelia Knust
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