
Immer wieder wird über die Notwendigkeit eines eigenständigen Unternehmensstrafrechts für Deutschland diskutiert. So hatte 2013 der damals amtierende nordrhein-westfälische Justizminister Thomas Kutschaty einen Gesetzentwurf „zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden" vorgelegt, der nach wie vor im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Prüfung ansteht.
Vor diesem Hintergrund hat die Stiftung Familienunternehmen den Trierer Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Mark A. Zöller mit einem Gutachten zur Erfolderlichkeit und rechtssystematischen Einordnung beauftragt. Der Wissenschaftler kommt darin zu dem Schluss, dass ein kollektives Unternehmens- bzw. Verbandsstrafrecht einen Bruch mit dem verfassungsrechtlich verankerten individuellen Schuldprinzip darstellt: Nur individuelles Fehlverhalten kann strafrechtlich verfolgt werden, juristischen Personen hingegen fehlt die Handlungs-, Schuld- und Straffähigkeit.
Zudem bietet das momentane Rechtssystem bereits ausreichende Sanktionsmöglichkeiten gegen Unternehmen. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ebenso wie kartellrechtliche Regelungen sehen Geldbußen in Höhe von bis zu zehn Millionen Euro vor. Wenn diese Höchststrafe den wirtschaftlichen Vorteil, den das Unternehmen aus einer strafbaren Handlung erlangt hat, nicht abdeckt, darf sie auch überschritten werden. So wurden in der Vergangenheit bereits dreistellige Millionenbeträge veranschlagt.
Zöllers Fazit lautet: „Nimmt man all diese längst existierenden Möglichkeiten in den Blick, so zeigt sich, dass die immer wiederkehrende Diskussion über die Notwendigkeit einer Unternehmensstrafe zu einer Art Glaubenskampf geworden ist, der nicht durchweg von klaren dogmatischen Argumenten und einer eindeutigen Faktenlage geprägt ist.“
Über die Studie wurde in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ (FAZ) unter dem Titel „Warnung vor dem Unternehmensstrafrecht“ berichtet.
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