Glossar des neuen Erbschaftsteuerrechts
Der Vorwegabschlag bedeutet, dass für begünstigte Vermögensteile eine besondere Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage gilt. Bis maximal 30 Prozent dieser Vermögensteile werden von der Steuer ausgenommen (= Abschlag). Die Voraussetzungen dafür sind jedoch streng. So müssen zum Beispiel Entnahmen aus dem Unternehmensgewinn oder Ausschüttungen beschränkt sein. Gleichzeitig müssen auch weitere Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen für die Gesellschafter des Familienunternehmens vorliegen. Der Nachweis dafür muss lückenlos über einen Zeitraum von zwei Jahren vor und 20 Jahren nach der Schenkung oder dem Erbfall geführt werden.
Beim sogenannten Abschmelzmodell kommt es zu einer deutlich höheren Steuerbelastung als bisher. Belief sich die Steuerschuld bei einem Unternehmenswert von 100 Millionen Euro nach altem Recht auf rund fünf Millionen Euro, sind es nun 30 Millionen Euro ohne Vorwegabschlag, beziehungsweise rund 16 Millionen oder knapp 20 Millionen Euro mit Vorwegabschlag – je nach vorhandenem Privatvermögen. Das Abschmelzmodell heißt so, weil es eine schrittweise Verringerung des Verschonungsprozentsatzes oberhalb eines Unternehmenswerts von 26 Millionen Euro zulässt. Spätestens ab einem Übertragungswert von 90 Millionen Euro gibt es dann keine steuerliche Verschonung mehr.
Alternativ zum Abschmelzmodell kann auch die Verschonungsbedarfsprüfung gewählt werden, wenn die Steuerschuld nicht aus dem vererbten Vermögen beglichen werden kann. Dabei werden zusätzlich zur Besteuerung des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens bis zu 50 Prozent des Privatvermögens herangezogen. Die Belastungsbeispiele der Stiftung Familienunternehmen zeigen hier sehr deutlich, dass es ganz maßgeblich darauf ankommt, wie viel Privatvermögen beim Erwerber vorhanden ist. Im gewählten Beispiel kommt es auch hier zu einer Vervielfachung der Steuerlast im Vergleich zum bisherigen Recht.
Unternehmenswert |
100.000.000 Euro |
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Erbschaftsteuerzahlung (ohne Verschonung) |
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Steuerschuld |
Steuerschuld |
Steuerschuld |
Erbschaftsteuersatz 30 Prozent |
nach neuem Recht
ohne Vorwegabschlag |
nach neuem Recht
mit Vorwegabschlag |
nach bisherigem Recht |
Gesamte Steuerschuld ohne weiteren Antrag auf Verschonungsabschlag oder Verschonungsbedarfsprüfung |
30.000.000 Euro |
24.434.576 Euro |
30.000.000 Euro |
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Antrag auf Verschonungsabschlag (Regel- oder Optionsverschonung) oder Verschonungsbedarfsprüfung |
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Alternative A: Antrag auf Verschonungsabschlag (sogenanntes Abschmelzmodell) |
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a. Regelverschonung (85 % Abschlag) |
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nach neuem Recht
ohne Vorwegabschlag |
nach neuem Recht
mit Vorwegabschlag |
nach bisherigem Recht |
Gesamte Erbschaftsteuerzahlung auf Betriebsvermögen |
30.000.000 Euro |
19.759.619 Euro |
5.137.500 Euro |
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b. Optionsverschonung (100 % Abschlag) |
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nach neuem Recht
ohne Vorwegabschlag |
nach neuem Recht
mit Vorwegabschlag |
nach bisherigem Recht |
Gesamte Erbschaftsteuerzahlung auf Betriebsvermögen |
30.000.000 Euro |
16.420.365 Euro |
5.137.500 Euro |
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Alternative B: Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung |
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ohne Vorwegabschlag |
mit Vorwegabschlag |
Vgl. zum bisherigen Recht |
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Vorhandenes Privatvermögen |
20.000.000 Euro |
50.000.000 Euro |
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20.000.000 Euro |
50.000.000 Euro |
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Gesamte Erbschaftsteuerzahlung auf Betriebsvermögen |
15.794.343 Euro |
30.000.000 Euro |
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15.794.343 Euro |
24.434.576 Euro |
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5.137.500 Euro |
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