Glossar des neuen Erbschaftsteuerrechts

Der Vorwegabschlag bedeutet, dass für begünstigte Vermögensteile eine besondere Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage gilt. Bis maximal 30 Prozent dieser Vermögensteile werden von der Steuer ausgenommen (= Abschlag). Die Voraussetzungen dafür sind jedoch streng. So müssen zum Beispiel Entnahmen aus dem Unternehmensgewinn oder Ausschüttungen beschränkt sein. Gleichzeitig müssen auch weitere Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen für die Gesellschafter des Familienunternehmens vorliegen. Der Nachweis dafür muss lückenlos über einen Zeitraum von zwei Jahren vor und 20 Jahren nach der Schenkung oder dem Erbfall geführt werden.

Beim sogenannten Abschmelzmodell kommt es zu einer deutlich höheren Steuerbelastung als bisher. Belief sich die Steuerschuld bei einem Unternehmenswert von 100 Millionen Euro nach altem Recht auf rund fünf Millionen Euro, sind es nun 30 Millionen Euro ohne Vorwegabschlag, beziehungsweise rund 16 Millionen oder knapp 20 Millionen Euro mit Vorwegabschlag – je nach vorhandenem Privatvermögen. Das Abschmelzmodell heißt so, weil es eine schrittweise Verringerung des Verschonungsprozentsatzes oberhalb eines Unternehmenswerts von 26 Millionen Euro zulässt. Spätestens ab einem Übertragungswert von 90 Millionen Euro gibt es dann keine steuerliche Verschonung mehr.

Alternativ zum Abschmelzmodell kann auch die Verschonungsbedarfsprüfung gewählt werden, wenn die Steuerschuld nicht aus dem vererbten Vermögen beglichen werden kann. Dabei werden zusätzlich zur Besteuerung des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens bis zu 50 Prozent des Privatvermögens herangezogen. Die Belastungsbeispiele der Stiftung Familienunternehmen zeigen hier sehr deutlich, dass es ganz maßgeblich darauf ankommt, wie viel Privatvermögen beim Erwerber vorhanden ist. Im gewählten Beispiel kommt es auch hier zu einer Vervielfachung der Steuerlast im Vergleich zum bisherigen Recht.

Unternehmenswert 100.000.000 Euro
 
Erbschaftsteuerzahlung (ohne Verschonung)
  Steuerschuld Steuerschuld Steuerschuld
Erbschaftsteuersatz 30 Prozent nach neuem Recht
ohne Vorwegabschlag
nach neuem Recht
mit Vorwegabschlag
nach bisherigem Recht
Gesamte Steuerschuld ohne weiteren Antrag auf Verschonungsabschlag oder Verschonungsbedarfsprüfung 30.000.000 Euro 24.434.576 Euro 30.000.000 Euro
 
Antrag auf Verschonungsabschlag (Regel- oder Optionsverschonung) oder Verschonungsbedarfsprüfung
 
Alternative A: Antrag auf Verschonungsabschlag (sogenanntes Abschmelzmodell)
  a. Regelverschonung (85 % Abschlag)
  nach neuem Recht
ohne Vorwegabschlag
nach neuem Recht
mit Vorwegabschlag
nach bisherigem Recht
Gesamte Erbschaftsteuerzahlung auf Betriebsvermögen 30.000.000 Euro 19.759.619 Euro 5.137.500 Euro
       
  b. Optionsverschonung (100 % Abschlag)
  nach neuem Recht
ohne Vorwegabschlag
nach neuem Recht
mit Vorwegabschlag
nach bisherigem Recht
Gesamte Erbschaftsteuerzahlung auf Betriebsvermögen 30.000.000 Euro 16.420.365 Euro 5.137.500 Euro
 
Alternative B: Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung
  ohne Vorwegabschlag mit Vorwegabschlag Vgl. zum bisherigen Recht
 
Fall 1 Fall 2
Fall 1 Fall 2
 
Vorhandenes Privatvermögen
20.000.000 Euro 50.000.000 Euro
20.000.000 Euro 50.000.000 Euro
 
Gesamte Erbschaftsteuerzahlung auf Betriebsvermögen
15.794.343 Euro 30.000.000 Euro
15.794.343 Euro 24.434.576 Euro
5.137.500 Euro