Glossar des neuen Erbschaftsteuerrechts
Der Vorwegabschlag bedeutet, dass für begünstigte Vermögensteile eine besondere
Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage gilt. Bis maximal 30 Prozent dieser Vermögensteile werden von
der Steuer ausgenommen (= Abschlag). Die Voraussetzungen dafür sind jedoch streng. So müssen zum Beispiel
Entnahmen aus dem Unternehmensgewinn oder Ausschüttungen beschränkt sein. Gleichzeitig müssen auch
weitere Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen für die Gesellschafter des Familienunternehmens
vorliegen. Der Nachweis dafür muss lückenlos über einen Zeitraum von zwei Jahren vor und 20 Jahren
nach der Schenkung oder dem Erbfall geführt werden.
Beim sogenannten Abschmelzmodell kommt es zu einer deutlich höheren Steuerbelastung als bisher.
Belief sich die Steuerschuld bei einem Unternehmenswert von 100 Millionen Euro nach altem Recht auf rund fünf
Millionen Euro, sind es nun 30 Millionen Euro ohne Vorwegabschlag, beziehungsweise rund 16 Millionen oder knapp 20
Millionen Euro mit Vorwegabschlag – je nach vorhandenem Privatvermögen. Das Abschmelzmodell heißt
so, weil es eine schrittweise Verringerung des Verschonungsprozentsatzes oberhalb eines Unternehmenswerts von 26
Millionen Euro zulässt. Spätestens ab einem Übertragungswert von 90 Millionen Euro gibt es dann keine
steuerliche Verschonung mehr.
Alternativ zum Abschmelzmodell kann auch die Verschonungsbedarfsprüfung gewählt werden,
wenn die Steuerschuld nicht aus dem vererbten Vermögen beglichen werden kann. Dabei werden zusätzlich zur
Besteuerung des nicht begünstigten Verwaltungsvermögens bis zu 50 Prozent des Privatvermögens
herangezogen. Die Belastungsbeispiele der Stiftung Familienunternehmen zeigen hier sehr deutlich, dass es ganz
maßgeblich darauf ankommt, wie viel Privatvermögen beim Erwerber vorhanden ist. Im gewählten
Beispiel kommt es auch hier zu einer Vervielfachung der Steuerlast im Vergleich zum bisherigen Recht.
Unternehmenswert |
100.000.000 Euro
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Erbschaftsteuerzahlung (ohne Verschonung) |
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Steuerschuld |
Steuerschuld |
Steuerschuld |
Erbschaftsteuersatz 30 Prozent |
nach neuem
Recht
ohne Vorwegabschlag |
nach neuem
Recht
mit Vorwegabschlag |
nach bisherigem
Recht |
Gesamte Steuerschuld ohne weiteren Antrag auf
Verschonungsabschlag oder Verschonungsbedarfsprüfung |
30.000.000 Euro |
24.434.576 Euro |
30.000.000 Euro |
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Antrag auf Verschonungsabschlag (Regel- oder Optionsverschonung)
oder Verschonungsbedarfsprüfung |
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Alternative A: Antrag auf Verschonungsabschlag
(sogenanntes Abschmelzmodell) |
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a. Regelverschonung
(85 % Abschlag) |
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nach neuem
Recht
ohne Vorwegabschlag |
nach neuem
Recht
mit Vorwegabschlag |
nach bisherigem
Recht |
Gesamte Erbschaftsteuerzahlung auf
Betriebsvermögen |
30.000.000 Euro |
19.759.619 Euro |
5.137.500 Euro |
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b. Optionsverschonung (100 %
Abschlag) |
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nach neuem Recht
ohne Vorwegabschlag |
nach neuem Recht
mit Vorwegabschlag |
nach bisherigem Recht
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Gesamte Erbschaftsteuerzahlung auf
Betriebsvermögen |
30.000.000 Euro |
16.420.365 Euro |
5.137.500 Euro |
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Alternative B: Antrag auf
Verschonungsbedarfsprüfung |
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ohne
Vorwegabschlag |
mit
Vorwegabschlag |
Vgl. zum bisherigen
Recht |
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Vorhandenes Privatvermögen |
20.000.000 Euro |
50.000.000 Euro |
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20.000.000 Euro |
50.000.000 Euro |
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Gesamte Erbschaftsteuerzahlung auf
Betriebsvermögen |
15.794.343 Euro |
30.000.000 Euro |
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15.794.343 Euro |
24.434.576 Euro |
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5.137.500 Euro |
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