Die steuerrechtliche Bewertung von Gesellschaftsanteilen an Familienunternehmen
- Herausgeber
- Stiftung Familienunternehmen
- Veröffentlichung
- München, 2022
- Isbn
- 978-3-942467-94-0
Das prägende Merkmal der Familienunternehmen ist der maßgebliche unternehmerische Einfluss durch familiär verbundene Personen. Typisch sind gesellschaftsvertragliche Beschränkungen bei Gewinnentnahmen, Anteilsverfügungen und Abfindungen, die den Gesellschafterkreis generationsübergreifend binden. Minderheitsgesellschafter großer Familiengesellschaften sind dadurch vergleichbar einem Treuhänder gebunden, ohne dass rechtlich ein Treuhandverhältnis besteht.
Wie wird bei der Übertragung von illiquiden Vermögenswerten der maßgebliche Wert für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ermittelt?
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 ist der gemeine Wert (Verkehrswert) der maßgebliche Bewertungsmaßstab für illiquide Vermögenswerte wie Unternehmensbeteiligungen. Das geänderte Bewertungsgesetz (BewG) erlaubt dem Steuerpflichtigen seither die Wahl zwischen verschiedenen anerkannten betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden.
Streitfrage: Sollten die für Familienunternehmen typischen gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen weiterhin berücksichtigt werden?
Es ist umstritten, ob die für Familienunternehmen typischen Beschränkungen bei der Unternehmensbewertung zu berücksichtigen sind, obwohl empirisch teilweise nachgewiesen wurde, dass insbesondere die fehlende Fungibilität bewertungsrelevant ist. Bewertungsgegenstand ist dabei der Anteilswert, nicht der quotale Unternehmensgesamtwert. Das sogenannte Wertparadoxon (höherer Gesamtunternehmenswert bei gleichzeitigem Abschlag auf den Einzelanteil) wird in der bisherigen Diskussion nicht hinreichend reflektiert.
Rechtliche Einordnung und Auslegung von § 9 Abs. 3 BewG
Nach geltendem Recht können gesellschaftsvertragliche Beschränkungen grundsätzlich berücksichtigt werden. Eine kategorische Verneinung ihrer Bewertungsrelevanz ist nicht haltbar. § 9 Abs. 3 BewG ist verfassungskonform dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Beschränkungen nur dann bewertungsirrelevant sind, wenn sie „persönliche Verhältnisse" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG darstellen – d.h. wenn der Erwerber oder ein Beteiligter in absehbarer Zeit den Gesellschaftsvertrag ändern kann.
Welche Reformperspektiven ergeben sich daraus?
Eine Gesetzesänderung ist durch die verfassungskonforme Auslegung zwar nicht zwingend erforderlich. Rechtspolitisch wäre jedoch eine spezifische Regelung in § 11 BewG denkbar – analog zum Paketzuschlag (§ 11 Abs. 3 BewG) und zur Regelung disquotaler Gewinnverwendungsabreden (§ 97 Abs. 1b Satz 4 BewG), die einen Abschlag unter Berücksichtigung der Werthypothese und des Erwerbs einer Minderbeteiligung explizit normiert.
- Datum
- 17.2.2022, München











